Versammlungsstättenverordnung

    Als Versammlungsstätten bezeichnet man bauliche Anlagen
    oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesen-
    heit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere
    geselliger, kultureller, politischer oder künstlericher Art
    bestimmt sind.

    Die Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) regelt
    im Zusammenhang mit der BG-Vorschrift BGV C 1 (vorher:
    VBG 70) neben dem Bau auch den Betrieb von Versammlungs-
    stätten mit unterschiedlicher Nutzung.

    Sie ist auf Räumlichkeiten anzuwenden, die einzeln oder in Ihrer
    Gesamtfläche mehr als 200 Besucher fassen. Dies gilt auch
    bei 200 Besuchern verschiedener Veranstaltungen oder Ver-
    anstalter, die gemeinsame Fluchtwege nutzen.

    Im Freien gilt sie bei einem Besucherbereich von mehr als
    1.000 Besuchern und bei Stadien bei mehr als 5.000 Besuchern.

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