Als
Versammlungsstätten bezeichnet man bauliche Anlagen
oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige
Anwesen-
heit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere
geselliger, kultureller, politischer oder künstlericher
Art
bestimmt sind.
Die
Versammlungsstättenverordnung (VStättVO)
regelt
im Zusammenhang mit der BG-Vorschrift BGV
C 1 (vorher:
VBG 70) neben dem Bau auch den Betrieb von Versammlungs-
stätten mit unterschiedlicher Nutzung.
Sie
ist auf Räumlichkeiten anzuwenden, die einzeln oder in
Ihrer
Gesamtfläche mehr als 200 Besucher fassen.
Dies gilt auch
bei 200 Besuchern verschiedener Veranstaltungen oder Ver-
anstalter, die gemeinsame Fluchtwege nutzen.
Im
Freien gilt sie bei einem Besucherbereich von mehr als
1.000 Besuchern und bei Stadien bei mehr als 5.000 Besuchern.