Abnahme einer Veranstaltung

    Laut §40 der VStättVO muss bei jeder Veranstaltung ein
    Verantwortlicher für die Veranstaltungstechnik anwesend sein.
    Eine von manchen Unternehmen fälschlicherweise angegebene
    Abnahme von Veranstaltungen gibt es nicht.

    Er muss über den gesamten Zeitraum der Veranstaltung
    anwesend sein z.B. bei:

    - Aufbau
    - techn. Proben
    - Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten
    - Generalproben

    - Events
    - Aufzeichnungen
    - Sendungen
    - und Abbau.

    Die Richtlinien besagen (logischerweise), dass nur jemand
    verantwortlich sein kann, der im Fall der Fälle auch
    anwesend ist. Wer eine "Abnahme" von einer Veranstaltung
    durchführt, besitzt keine einschlägigen Kenntnisse über die
    Vorschriften und würde demnach nicht einmal die Prüfung
    zu den selbigen Richtlinien bestehen.

    Im Fall eines Unfalles ist übrigens immer der Veranstalter
    haftbar. Und wenn kein Verantwortlicher für die Veranstaltungs-
    technik anwesend wäre so handelt der Veranstalter grob
    fahrlässig.

 

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